Autor: Lissner |
Die Anwendung der §§ 103 ff. InsO setzt einen gegenseitigen Vertrag voraus, der bei Insolvenzeröffnung weder vom Schuldner noch vom Vertragspartner vollständig erfüllt ist.
Gegenseitige Verträge im Anwendungsbereich des § 103 InsO sind
der Kaufvertrag (§ 433 BGB), insbesondere auch mit vereinbartem Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB; |
der Werkvertrag (§ 631 BGB), und Werklieferungsvertrag nach § 651 BGB; |
der Bauträgervertrag (BGHZ 76, 43; BGHZ 78, 346; BGHZ 101, 393; zur Sachmängelhaftung BGHZ 60, 362; BGHZ 63, |
das verzinsliche Darlehen nach § 488 BGB stellt nach allgemeiner Ansicht ebenso einen gegenseitigen Vertrag dar, es stehen sich der Anspruch auf Darlehensgewährung und der Anspruch auf Entrichtung der Zinsen gegenüber (MüKo-InsO/Huber, § 103 Rdnr. 69; Uhlenbruck/Wegener, § 103 InsO Rdnr. 29), der Krediteröffnungsvertrag als Vorstufe zum Darlehensvertrag fällt dagegen nicht unter § 103 InsO; |
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