Anwendungsbereich der §§ 103 ff. InsO

Autor: Lissner

Gegenseitiger Vertrag

Gegenseitiger Vertrag i.S.d. § 320 BGB

Die Anwendung der §§ 103 ff. InsO setzt einen gegenseitigen Vertrag voraus, der bei Insolvenzeröffnung weder vom Schuldner noch vom Vertragspartner vollständig erfüllt ist.

Beispiele gegenseitiger Verträge

Gegenseitige Verträge im Anwendungsbereich des § 103 InsO sind

der Kaufvertrag433 BGB), insbesondere auch mit vereinbartem Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB;

der Werkvertrag631 BGB), und Werklieferungsvertrag nach § 651 BGB;

der Bauträgervertrag (BGHZ 76, 43; BGHZ 78, 346; BGHZ 101, 393; zur Sachmängelhaftung BGHZ 60, 362; BGHZ 63, 96; BGHZ 68, 372; BGHZ 96, 275); die in einen Bauvertrag einbezogenen Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Fall i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) sind nicht gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam (BGH v. 07.04.2016 – VII ZR 56/15);

der Tauschvertrag515 BGB) und

der entgeltliche Verwahrvertrag nach §§ 688, 689 BGB;

das verzinsliche Darlehen nach § 488 BGB stellt nach allgemeiner Ansicht ebenso einen gegenseitigen Vertrag dar, es stehen sich der Anspruch auf Darlehensgewährung und der Anspruch auf Entrichtung der Zinsen gegenüber (MüKo-InsO/Huber, § 103 Rdnr. 69; Uhlenbruck/Wegener, § 103 InsO Rdnr. 29), der Krediteröffnungsvertrag als Vorstufe zum Darlehensvertrag fällt dagegen nicht unter § 103 InsO;