Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters

Autor: Lissner

Erbrachte Leistungen

Hat der spätere Insolvenzschuldner die ihm aus einem gegenseitigen Vertrag obliegende Leistungspflicht vollständig erbracht, kann der Insolvenzverwalter die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausstehende Gegenleistung des Vertragspartners einfordern. Mit Insolvenzforderungen kann der Vertragspartner gegen die Ansprüche ggf. aufrechnen (§ 94 InsO; vgl. Teil 6/4.2). Hat umgekehrt der Vertragspartner die ihm obliegende Leistungspflicht vollständig erfüllt, kann er die ausstehende Gegenleistung des Insolvenzschuldners nur als Insolvenzforderung geltend machen. Eine ungesicherte Vorleistung birgt stets die Gefahr eines Verlusts.

Ausstehende Leistungen

Haben sowohl der spätere Insolvenzschuldner als auch dessen Vertragspartner Leistungspflichten zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nicht vollständig erfüllt, so finden die Vorschriften der §§ 103 ff. InsO Anwendung. Nach § 103 InsO kann der Insolvenzverwalter den Vertrag anstelle des Schuldners erfüllen und vom Vertragspartner die Erfüllung verlangen. Mit dem Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters wird der Gegenleistungsanspruch des Vertragspartners zur Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO (vgl. BGH v. 25.02.2016 – IX ZR 146/15).

Erfüllungsablehnung