Autor: Emmert |
Die Berufungssumme (§ 511 ZPO) berechnet sich nicht nach § 41 Abs. 5 GKG, sondern nach §§ 2 ff. ZPO. Da § 9 ZPO nicht mehr den 25fachen, sondern den dreieinhalbfachen Jahreswert als maßgeblich bestimmt, sind die früher begründeten Bedenken gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift, die meist zur Berechnung nach dem dreifachen Jahresbetrag führten, gegenstandslos.182)
Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung ist eine Beschwer durch das angefochtene Urteil. Eine Berufung kann daher nicht mit dem alleinigen Zweck einer Klageänderung eingelegt werden. Unzulässig ist daher die Berufung, die ausschließlich auf ein in zweiter Instanz nachgeholtes Erhöhungsverlangen gestützt wird;183) anders verhält es sich, wenn das neue Erhöhungsverlangen nur hilfsweise herangezogen wird.184)
Fraglich ist, ob und mit welchen Folgen der Vermieter ein mangelhaftes Mieterhöhungsverlangen gem. §
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