BayObLG - Beschluß vom 17.03.1998
RE-Miet 1/98
Normen:
MHG § 1 § 2 ; WGG § 7 ; ZPO § 541 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)648a
GE 1998, 548
NJW-RR 1999, 89
NZM 1998, 369
WuM 1998, 274
ZMR 1998, 415
Vorinstanzen:
LG München I - 14 § 3214/97,
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 451 C 1798/96

Aufhebung der Wohnungsgemeinnützigkeit

BayObLG, Beschluß vom 17.03.1998 - Aktenzeichen RE-Miet 1/98

DRsp Nr. 1998/8101

Aufhebung der Wohnungsgemeinnützigkeit

»1. Einfluß der Aufhebung der Wohnungsgemeinnützigkeit auf die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens gemäß § 2 MHG einer ehemals gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft.2. Zulässigkeit einer entsprechenden Vorlage.«

Normenkette:

MHG § 1 § 2 ; WGG § 7 ; ZPO § 541 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist eine Baugenossenschaft. Am 16.7.1969 schloß sie mit der Beklagten, einem Genossenschaftsmitglied, einen Dauernutzungsvertrag. Darin überließ sie der Beklagten ab 1.6.1969 als "Heim" eine ca. 73 m² große Genossenschaftswohnung. In § 3 des Vertrages wurde als "unter Beachtung des Rechts der Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und der sonst maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen ermittelte Nutzungsgebühr" ein Betrag von 133,30 DM vereinbart. Gemäß § 6 des Vertrages sind die "Allgemeinen Vertragsbestimmungen (Fassung ND 1963)" Vertragsbestandteil. Ziff. 2 Abs. 3 und 6 dieser Vertragsbestimmungen lautet wie folgt: