I. Die Klägerin ist eine Baugenossenschaft. Am 16.7.1969 schloß sie mit der Beklagten, einem Genossenschaftsmitglied, einen Dauernutzungsvertrag. Darin überließ sie der Beklagten ab 1.6.1969 als "Heim" eine ca. 73 m² große Genossenschaftswohnung. In § 3 des Vertrages wurde als "unter Beachtung des Rechts der Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und der sonst maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen ermittelte Nutzungsgebühr" ein Betrag von 133,30 DM vereinbart. Gemäß § 6 des Vertrages sind die "Allgemeinen Vertragsbestimmungen (Fassung ND 1963)" Vertragsbestandteil. Ziff. 2 Abs. 3 und 6 dieser Vertragsbestimmungen lautet wie folgt:
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|