Autor: Emmert |
Gemäß §§ 885 Abs. 1, 750 ZPO ist für die Räumungsvollstreckung ein Räumungstitel gegen jeden Gewahrsamsinhaber erforderlich.29) Handelt es sich jedoch um einen bloßen Besitzdiener i.S.v. § 855 BGB, gilt dies nicht.30) Ob Gewahrsam oder lediglich Besitzdienerschaft vorliegt, hat der mit der Räumung beauftragte Gerichtsvollzieher im Räumungstermin zu prüfen.31)
Praxistipp:Streitig ist, ob bereits der Name des Dritten an dem zu den Räumen gehörenden Briefkasten oder einem Klingelschild auf eigenständigen Mitbesitz hinweist.32) |
Stellt der Gerichtsvollzieher dabei fest, dass eine nicht im Titel genannte Person Gewahrsam an der Wohnung hat, muss er die Räumungsvollstreckung einstellen.
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