b) Räumungsvollstreckung gegen Familienangehörige/Dritte

Autor: Emmert

aa) Allgemeines

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Gemäß §§ 885 Abs. 1, 750 ZPO ist für die Räumungsvollstreckung ein Räumungstitel gegen jeden Gewahrsamsinhaber erforderlich.29)

Handelt es sich jedoch um einen bloßen Besitzdiener i.S.v. § 855 BGB, gilt dies nicht.30) Ob Gewahrsam oder lediglich Besitzdienerschaft vorliegt, hat der mit der Räumung beauftragte Gerichtsvollzieher im Räumungstermin zu prüfen.31)

Praxistipp:

Streitig ist, ob bereits der Name des Dritten an dem zu den Räumen gehörenden Briefkasten oder einem Klingelschild auf eigenständigen Mitbesitz hinweist.32)

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Stellt der Gerichtsvollzieher dabei fest, dass eine nicht im Titel genannte Person Gewahrsam an der Wohnung hat, muss er die Räumungsvollstreckung einstellen.

Praxistipp:

Auch im Fall des Mitbesitzes Dritter ist aber eine Zwangsräumung des Schuldners möglich, wenn es sich bei den Räumen des Schuldners um abgeschlossene Einheiten handelt, die eine isolierte Zwangsräumung zulassen.33)

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