OLG Hamm - Beschluß vom 11.07.1984
4 REMiet 11/82
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 ; BGB §§ 535 536 ; MHG § 2 ;
Fundstellen:
DWW 1984, 216
WuM 1984, 238
WuM 1984, 239
ZMR 1984, 353

Berechnung des zulässigen Mietzinses

OLG Hamm, Beschluß vom 11.07.1984 - Aktenzeichen 4 REMiet 11/82

DRsp Nr. 1996/30451

Berechnung des zulässigen Mietzinses

Vorlegungsfrage:1. Schuldet der Mieter einer frei finanzierten Wohnung im Falle der Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 5 WiStG nur die ortsübliche Vergleichsmiete oder schuldet er den Mietzins bei zur sog. Wesentlichkeitsgrenze des § 5 WiStG mit der Folge, daß er auch nur berechtigt ist, den gezahlten Mietzins gemäß § 812 Abs. 1 BGB in Höhe des Betrages zurückzufordern, der die Wesentlichkeitsgrenze übersteigt?2. Ist der Ausgangswert für die Berechnung der Wesentlichkeitsgrenze in jedem Fall durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln oder ist es zulässig, den Ausgangswert durch konkrete Einordnung der Wohnung in den Mietwertspiegel, eventuell nach vorhergehender Inaugenscheinnahme durch das sachkundige Gericht zu ermitteln?Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette: