Autor: Emmert |
Ist in der gemieteten Wohnung ein Anschluss an das Breitbandkabelnetz oder an eine Gemeinschaftsparabolantenne vorhanden, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Mieters auf Duldung einer Parabolantenne.9)
Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass ein solcher Anschluss in absehbarer Zeit bevorsteht;10) dabei genügt das Vorhandensein eines Übergabepunkts für das Breitbandkabelnetz, so dass der Mieter auch nicht berechtigt ist, die Parabolantenne mittels eines Gartenschirmständers im Mietergarten vor seiner Wohnungseingangstür zu installieren.11)
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