Grundsätzlich ist nur der Vertragspartner kündigungsberechtigt. Wer lediglich dinglich berechtigt ist - etwa als Eigentümer oder Nießbraucher - kann nicht kündigen. Die Kündigung eines Nichtberechtigten ist unwirksam und kann auch nicht durch den Berechtigten genehmigt werden.1) § 185 Abs. 2 BGB kommt bei einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärungen gerade nicht zur Anwendung.2)
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