IV. Versorgungs- und Entsorgungspflichten des Vermieters

Autor: Emmert

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Im Rahmen seiner Gebrauchsgewährungspflicht muss der Vermieter die notwendigen Nebenleistungen erbringen, die erforderlich sind, um den ungestörten Mietgebrauch überhaupt zu ermöglichen.

Der Vermieter hat eine ausreichende Beheizbarkeit und (Warm-)Wasserversorgung der Wohnung sicherzustellen.18)

Er kann die erforderlichen Einrichtungen selbst betreiben, z.B. eine Zentralheizung, oder die Eigenversorgung durch den Mieter bzw. einen Dritten ermöglichen. Bei Vermietung von Objekten mit autonomer Heizanlage (z.B. Einfamilienhäuser, Wohnung mit Gasetagenheizung) schuldet der Vermieter hingegen i.d.R. nur die Überlassung einer intakten Anlage.19)