III. Beglaubigung einer Unterschrift (§ 40 BeurkG)

1. Zweck und Abgrenzung

Beurkundungszweck der Beglaubigung ist es, den Nachweis durch öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO) zu ermöglichen und zu sichern,

dass eine bestimmte Person eine bestimmte Unterschrift tatsächlich geleistet hat, und

dass und wie sich der Notar von der Identität dieser Person überzeugt hat.

Die Tätigkeit des Notars als Urkundsperson beschränkt sich also auf diese beiden Aufgaben. Stets bleibt die unterschriebene Erklärung Privaturkunde, lediglich der Beglaubigungsvermerk ist öffentliche Urkunde (siehe bereits oben Abschnitt I. Ziffer 2. Buchst. e). Die unterschriftsbeglaubigte Urkunde erscheint damit als Hybrid aus privatrechtlicher Erklärung und angefügter öffentlich-rechtlicher Unterschriftsbeglaubigung. Hierin liegt der wichtigste Unterschied zu den notariellen Niederschriften gem. §§ 6 ff., 36 f. BeurkG, in der sich das Zeugnis des Notars auch auf die von ihm wahrgenommenen Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge selbst erstreckt (allerdings nicht deren inhaltliche Richtigkeit, siehe am Beispiel des Schwarzkaufs oben Abschnitt I. Ziffer 2. Buchst. f).

2. Inhalt des Beglaubigungsvermerks

Die notarielle Unterschriftsbeglaubigung wird in Vermerkform errichtet. Sie hat den durch § 40 BeurkG vorgegebenen Inhalt.

Der Beglaubigungsvermerk muss demnach

a)

inhaltlich die Echtheit der Unterschrift bezeugen,

also die Person bezeichnen, die die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat, unter Angabe, wie sich der Notar von der hat.