IX. Ergänzung, Änderung und Nachbesserung fehlerhafter oder unvollständiger notarieller Urkunden

1. Ausgangslage

Wenn Menschen anspruchsvollen Tätigkeiten in einem dynamischen Arbeitsumfeld nachgehen, unterlaufen ihnen Fehler. Diese Binsenweisheit gilt auch im Notariat. Der Fehler kann Eingang in eine notarielle Urkunde finden und muss dann beseitigt werden. Für die Fehlerbeseitigung gelten drei Leitgedanken:

1.

Sie muss den Fehler vollständig beseitigen,

2.

sie sollte möglichst rasch erfolgen und

3.

für alle Beteiligten mit dem geringstmöglichen Aufwand an Zeit und Kosten verbunden sein.

Wird ein Fehler entdeckt, neigt die Mandantschaft dazu, die alleinige Verantwortlichkeit dafür beim Notar (bzw. seinen Mitarbeitern) zu suchen. Das mag im Einzelfall menschlich verständlich sein, entspricht aber keineswegs immer den Tatsachen. Die Ursache des Fehlers i.S.d. Verantwortlichkeitsfrage soll in diesem Abschnitt nicht weiter thematisiert werden, nur so viel sei erwähnt: Liegt ein Fehler des Notars vor, können die Kosten der Fehlerbeseitigung (insbesondere die Verfahrensgebühr für die Beurkundung einer Nachtragsurkunde) i.d.R. gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG niedergeschlagen werden.