IV. Notarielle Bescheinigungen

Bescheinigungen, die der Notar nach Prüfung der Rechts- und Sachlage erstellt, können den Rechtsverkehr erheblich vereinfachen. Aus Sicht der beteiligten Bürger und Unternehmen kann die Vereinfachung darin liegen, dass sie durch Vorlage einer solchen Bescheinigung Umstände nachweisen können, die auf anderem Wege nur mit (erheblich) mehr Aufwand nachgewiesen werden könnten. Zu dieser Kategorie gehören die Register- und Vollmachtsbescheinigungen des § 21 BNotO (siehe unten Ziffern 1. und 2.). Auf Seiten der Grundbuchämter und Handels- bzw. Vereinsregister kann eine notarielle Bescheinigung belegen, dass eine qualifizierte Vorprüfung der zur Eintragung angemeldeten bzw. beantragten Tatsachen erfolgt ist. Zu dieser Kategorie zählen die neuen Bescheinigungen nach § 15 Abs. 3 GBO und § 378 Abs. 3 FamFG betreffend die Eintragungsfähigkeitsprüfung (siehe unten Ziffer 3.).

1. Registerbescheinigungen (§ 21 Abs. 1 BNotO)

a) Zweck, Inhalt, Voraussetzungen

Zur Erleichterung und Beschleunigung des Geschäftsverkehrs gibt § 21 Abs. 1 BNotO dem Notar die Möglichkeit, Bescheinigungen über vorhandene Eintragungen im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register (insb. Vereins-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister) auszustellen.

Beispiele

Bescheinigungen über die Vertretungsberechtigung (Vertretungsbescheinigungen, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNotO) und