VII. Urschrift, Ausfertigung, beglaubigte Abschrift und einfache Abschrift

Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften notarieller Urkunden sind so herzustellen, dass sie gut lesbar, dauerhaft und fälschungssicher sind. Hierfür ist festes holzfreies weißes oder gelbliches Papier in DIN-Format zu verwenden (§ 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 DONot).

1. Urschrift

Der Begriff Urschrift meint das Original der Urkunde so, wie sie am Ende des Beurkundungsverfahrens besteht. Von einer notariellen Niederschrift (§§ 6 ff., 36 f. BeurkG) bleibt die Urschrift i.d.R. in der Verwahrung des Notars (vgl. § 45 Abs. 1 BeurkG), der sie zu den Notariatsakten (hier der Urkundensammlung, § 18 Abs. 1 DONot) nimmt. Dadurch ist gewährleistet, dass der Notar oder sein Amtsnachfolger, dem die Verwahrung der Akten übertragen worden ist, zu einem späteren Zeitpunkt beliebige weitere Abschriften von der Urkunde erteilen kann.

Die Urschrift ist - wie jede Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift auch -, wenn sie mehr als einen Bogen oder ein Blatt umfasst, zu heften und der Heftfaden anzusiegeln (vgl. § 44 BeurkG, § 30 Satz 1 DONot). Dabei sollen Heftfäden in den Landesfarben verwendet werden (§ 30 Satz 2 DONot). Mit der Niederschrift in gleicher Weise zu verbinden sind die förmlich nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 BeurkG mit beurkundeten Schriftstücke, Karten, Zeichnungen oder Abbildungen (siehe oben Abschnitt VI. Ziffer 4. Buchst. c)).