VI. Notarielle Niederschriften (Protokolle) und notwendiger Inhalt der Urkunden mit Willenserklärungen (§§ 6 ff. BeurkG)

1. Zweck der notariellen Beurkundung

a) Schutzanliegen

Die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen vereinigt alle Schutzanliegen klassischer Formvorschriften (zu ihnen bereits oben Abschnitt I. Ziffer 1.) in geradezu idealtypischer Weise. Sie soll dazu dienen,

die Beteiligten vor übereilter Abgabe einer Erklärung zu bewahren und ihnen reifliche Überlegungsfreiheit sowie sachkundige und unparteiische Beratung durch den Notar zu gewähren (Warn- und Schutzfunktion),

den Abschluss und Inhalt eines Rechtsgeschäfts sicherzustellen (Beweisfunktion),

durch die Mitwirkung des Notars zu gewährleisten, dass die Beteiligten ihre Entscheidung nur in vollem Wissen um die rechtlichen Folgen der Gestaltung treffen (Belehrungs- und Beratungsfunktion).

Zur Absicherung dieser Anliegen obliegen dem Notar vor allem die in §§ 17 ff. BeurkG normierten Prüfungs- und Belehrungspflichten, gerade auch gegenüber geschäftlich unerfahrenen Beteiligten (Verbraucherschutz). Dem dient die durch § 8 BeurkG vorgegebene "Verhandlung", in der der Notar die Urkunde zur Richtigkeitskontrolle verliest (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG).

b) Schutz der Unparteilichkeit (Ausschließungsgründe gem. §§ 6, 7 BeurkG)