4.4 Einspruchsrücknahme

Autor: Sitter

Der Einspruch kann jederzeit vor einer Entscheidung durch das Gericht ganz oder zum Teil zurückgenommen werden (§ 67 Satz 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger bedarf für die (Teil-)Rücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung des Betroffenen (§ 67 Satz 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO). Die Verteidigervollmacht sollte daher darauf kontrolliert werden, ob eine derartige Bevollmächtigung in ihr enthalten ist. Eine ohne eine solche Ermächtigung erfolgte Rücknahme ist unwirksam.

Praxistipp

Es ist sinnvoll, sich in Bußgeldakten eine regelmäßige Wiedervorlagefrist von 15 Tagen vor dem Gerichtstermin zu notieren. Nimmt der Rechtsanwalt nämlich in offenkundig aussichtslosen Verfahren den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid "früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war", zurück, so erhält er eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz VV RVG. Er wird damit gebührentechnisch so gestellt, als habe eine Hauptverhandlung stattgefunden, da nun statt der Termins- (Nr. 5110 VV RVG) die "zusätzliche Gebühr" (Nr. 5115 VV RVG) anfällt. Diese Gebührenvorschrift soll der Entlastung der Gerichte dienen. Hat der Verteidiger diese Frist versäumt, lohnt sich oft eine Kontaktaufnahme mit dem Gericht zwecks "einvernehmlicher" Neuterminierung mit anschließender Rücknahme.