Antrag auf Einstellung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO bei Überholen eines Radfahrers

An die

Bußgeldbehörde

(Anschrift)

Az. ...

In dem

Bußgeldverfahren

gegen ...

wegen Ordnungswidrigkeit

beantrage

ich, namens und in Vollmacht meines Mandanten, das gegen ihn geführte Bußgeldverfahren

gem. §  46 Abs.  1 OWiG i.V.m. §  170 Abs.  2 StPO einzustellen

und führe zur

Begründung

wie folgt aus:

Der Tatbestand des §  5 Abs.  4 Satz 2 StVO ist vorliegend nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift muss der Überholende einen ausreichenden Seitenabstand zum Überholten während des gesamten Überholvorgangs einhalten (BGH, Urt. v. 26.11.1974 - VI ZR 10/74). Nach aktueller Rechtslage gibt § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO vor, welcher Seitenabstand beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden einzuhalten ist. In allen anderen Fällen gibt das Gesetz nicht vor, welcher Seitenabstand als "ausreichend" anzusehen ist. Die Rechtsprechung stellt zur Bestimmung eines ausreichenden Seitenabstands maßgeblich auf die Fahrzeugart und die Geschwindigkeit des Überholenden, die Fahrbahnverhältnisse, das Wetter und die Eigenart des Eingeholten ab.