Antrag auf Einstellung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO bei Überholen trotz Sichtbehinderung

An die

Bußgeldbehörde

... (Anschrift)

Az. ...

In dem

Bußgeldverfahren

gegen ...

wegen Ordnungswidrigkeit

beantrage

ich, namens und in Vollmacht meines Mandanten, das gegen ihn geführte Bußgeldverfahren

gem. §  46 Abs.  1 OWiG i.V.m. §  170 Abs.  2 StPO einzustellen

und führe zur

Begründung

wie folgt aus:

1.  Mein Mandant bestreitet, überholt zu haben, obwohl er nicht übersehen konnte, dass während des gesamten Überholvorgangs eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war.

2.  Nach Aktenlage ist mein Mandant einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ausreichend verdächtig. Nach §  5 Abs.  2 Satz 1 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Überholende einen Abschnitt der Gegenfahrbahn übersehen kann, der zumindest so lang ist, wie die für den Überholvorgang benötigte Fahrstrecke zzgl. der Strecke, welche ein entgegenkommendes, mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit fahrendes Fahrzeug während des Überholens zurücklegt, es sei denn, die Breite der Fahrbahn lässt auch ein gefahrloses Überholen im Gegenverkehr zu (OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.01.2009 - 300 Ss 1/09).