OLG Bamberg - Beschluss vom 04.01.2016
3 Ss OWi 1490/15
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 353;

Rechtsbeschwerde der StA wegen Absehens von der Verhängung eines FahrverbotsFahrlässige Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen HöchstgeschwindigkeitVermeidbarer Irrtum des Betroffenen über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit bei Fahrt mit AnhängerUnterlassen der gebotenen Überprüfung der Fahrzeugpapiere bei Übernahme des Anhängers

OLG Bamberg, Beschluss vom 04.01.2016 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1490/15

DRsp Nr. 2016/998

Rechtsbeschwerde der StA wegen Absehens von der Verhängung eines Fahrverbots Fahrlässige Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit Vermeidbarer Irrtum des Betroffenen über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit bei Fahrt mit Anhänger Unterlassen der gebotenen Überprüfung der Fahrzeugpapiere bei Übernahme des Anhängers

StVO §§ 3 III Nr. 2a, 49 I Nr. 3; BKatV §§ 4 I 1 Nr. 1, II 2 Von einem ein Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot rechtfertigenden sog. Augenblicksversagen kann nur für den Fall einer momentanen Unaufmerksamkeit bzw. eines kurzzeitiges Fehlverhaltens ausgegangenen werden, wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann (u.a. Anschluss an BGH, Urt. v. 29.01.2003 - IV ZR 173/01 = NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 364 = ZfS 2003, 242 = DAR 2003, 217 = VRS 105 [2003], 118 BGHR VVG § 61 Fahrlässigkeit, grobe 9 = Schaden-Praxis 2003, 173 = MDR 2003, 505 und BGH, Beschl. v. 11.09.1997 - 4 StR 638/96 = BGHSt 43, 241/249 ff. = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525). Für den Begriff des Augenblicksversagens ist deshalb kennzeichnend, dass es sich um eine gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handeln muss. Dies ist aber dann nicht der Fall ist, wenn das fragliche Fehlverhalten des Betroffenen jener Fehlreaktion bereits vorgelagert war.

Normenkette: