OLG Rostock - Beschluss vom 22.12.2015
21 Ss OWi 198/15 (B)
Normen:
StVG § 24 Abs. 1; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4; StVO § 41 Abs. 1; StVG § 26a;
Vorinstanzen:
AG Rostock, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 440 Js 20164/15 25 OWi 444/15

Rechtskraft doppelrelevanter Umstände (hier: Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung) bei Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch

OLG Rostock, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 21 Ss OWi 198/15 (B)

DRsp Nr. 2016/2064

Rechtskraft doppelrelevanter Umstände (hier: Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung) bei Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch

Wird die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen auf den Rechtsfolgenanspruch beschränkt, erwachsen auch die tatrichterlichen Feststellungen zur Höhe einer Geschwindigkeitsüberschreitung als sogenannte doppelrelevante Tatsachen in Rechtskraft und sind damit für das weitere Verfahren, in Sonderheit für die Frage, ob die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Regelfahrverbots vorliegen, bindend. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht allein deshalb unwirksam, weil mit der Rügebegründung Rechtsfehler beanstandet werden, die auch den Schuldspruch berühren und die ohne eine Beschränkung des Rechtsmittels das gesamte Urteil zu Fall brächten. Steht fest, das die anwaltlich erklärte Rechtsmittelbeschränkung ungeachtet der zu ihrer Begründung erhobenen Einzelbeanstandungen tatsächlich so gewollt ist, besteht kein Anlass, im Wege richterlicher Auslegung dennoch von einem unbeschränkten Rechtsmittel auszugehen. Der mögliche Irrtum des Verteidigers über die rechtlichen Konsequenzen der vorgenommenen Beschränkung ist kein solcher im Sinne von § 300 StPO.