Autor: Sitter |
Die Verfolgungsverjährung tritt mit Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ein. Nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt diese bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG
drei Monate (ab Beendigung, nicht Vollendung! - wichtig bei Dauerdelikten, siehe sogleich) und |
sechs Monate, nachdem ein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Anklage wegen einer Straftat erhoben ist. |
§ 26 Abs. 3 StVG weist ausdrücklich nur auf Ordnungswidrigkeiten gem. § 24 StVG hin, nicht auf die nach § 24a StVG ("0,5-Gesetz"). Damit gilt die dreimonatige bzw. sechsmonatige Verjährungsfrist für alle Ordnungswidrigkeiten nach der StVO (§ 49 StVO) und der StVZO (§ 69a StVZO). Für § 24a StVG gilt die normale Verfolgungsverjährung gem. § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG : Solche Taten verjähren nach einem Jahr.
Praxistipp |
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|