Autor: Klose |
Die als Grundprinzipien hervorzuhebenden rechtspolitischen Wertentscheidungen des Gesetzgebers sind die des Privaterbrechts, des Familienerbrechts und der Testierfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03, NJW 2005,
Gesamtrechtsnachfolge, |
Gestaltung des Verwandtenerbrechts nach Ordnungen und Stämmen, |
Formbedürftigkeit von Verfügungen von Todes wegen sowie |
Typenzwang bei der Ausübung der Testierfreiheit. |
Die gesamte gesetzliche Regelung des Erbrechts im BGB verfolgt den Zweck, das (private) Vermögen des Erblassers (wiederum) in private Hände zu lenken. Erst wenn kein testamentarischer oder gesetzlicher privater Erbe zu finden ist, fällt das Vermögen des Erblassers dem Fiskus zu (§ 1936 BGB). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist die Konsequenz aus der privaten Eigentumsordnung. Das Erbrecht bildet so seit Jahrzehnten einen erheblichen Anreiz, dauerhaftes Vermögen zu schaffen und zu erhalten, und regt den Einzelnen dazu an, erwerbswirtschaftlich tätig zu werden.
Soweit der Staatsfiskus durch die Erhebung der Erbschaftsteuer einen erheblichen Teil des Nachlasses abschöpft - auch bei den Ehegatten und Kindern des Erblassers -, bleibt das private Erbrecht zwar in seinem Kern unangetastet, wird jedoch stark eingeschränkt.
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