3/1.2.3 Begriff des Erbrechts

Autor: Klose

Begriff "Recht"

Der Begriff "Recht" wird in einem objektiven und einem subjektiven Sinn gebraucht. Als "objektives Recht" versteht man gemeinhin die Summe der (aller) Rechtsnormen. Als "subjektives Recht" wird die Macht oder die Befugnis verstanden, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung (durch das objektive Recht) verliehen wird. Dementsprechend wird auch der Begriff "Erbrecht" in unterschiedlicher Bedeutung und mit unterschiedlichem Inhalt gebraucht.

"Objektives Erbrecht"

Das Erbrecht als objektives Recht bezeichnet die Summe derjenigen Rechtsnormen, die den Übergang der privaten vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten beim Tod eines Menschen regeln. Dabei umfasst der Regelungsbereich des Erbrechts im objektiven Sinn keineswegs alle Rechtsfolgen, die mit dem Tod eines Menschen eintreten. Seine Wirkungen sind vielmehr auf den Bereich des privaten Vermögensrechts beschränkt. Es umfasst damit nicht Ansprüche, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, oder Ansprüche, die mit dem Tod ihres Trägers untergehen. Das Gesetz geht dabei vom Tod eines Menschen aus und bestimmt die unterschiedlichen Möglichkeiten der Verteilung des Vermögens und die Haftung für dessen Schulden.