3/1.2.8 Verfahren zur Durchsetzung des Erbrechts

Autor: Klose

3/1.2.8.1 Erbscheinsverfahren

Regelungen des Erbscheinsverfahrens

Das Erbscheinsverfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dieses war bis zum Inkrafttreten des FamFG in §§ 2353 ff. BGB geregelt, ergänzt durch einige Regelungen im FGG. Durch die Einführung des FamFG zum 01.09.2009 enthält dieses in den §§ 352 ff. FamFG nun die zentralen Normen des Erbscheinsverfahrens. Die §§ 2353 ff. BGB sind daneben weiterhin anzuwenden.

Erbschein

Der Erbschein ist ein auf den Zeitpunkt des Erbfalls bezogenes Zeugnis, das den Erben, die dies beantragen, über ihr Erbrecht bzw. die Größe ihres Erbteils (§ 2353 Abs. 1 BGB) und mögliche Verfügungsbeschränkungen ausgestellt wird. Das Nachlassgericht erteilt einen Erbschein nur auf Antrag (§ 2353 BGB), also nicht von Amts wegen (zum Erbscheinsverfahren ausführlich Teil 7/2).

Erbenstellung und Höhe der Erbteile