3/1.2.2 Entwicklung des Erbrechts

Autor: Klose

Ursprung

Unser heutiges Erbrecht geht auf das römische und germanische Recht zurück. So war es schon bei den Römern möglich, ein Testament zu errichten und damit zu bestimmen, wer das Vermögen des Erblassers nach dessen Tod erhalten soll.

Erbrechtsgarantie

Durch die Einführung des BGB am 01.01.1900 wurde in Deutschland ein einheitliches Erbrecht geschaffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG gewährleistet die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht. Es hat die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung mit dem Tod des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern soll seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge sichern. Die Erbrechtsgarantie ergänzt insoweit die Eigentumsgarantie und bildet zusammen mit dieser die Grundlage für die im Grundgesetz vorgegebene private Vermögensordnung. Dabei überlässt es Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen.