3/1.2.7 Internationaler und lokaler Geltungsbereich

Autor: Klose

Staatsangehörigkeit

Gemäß Art. 4 EuErbVO unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Dieses sogenannte Staatsangehörigkeitsprinzip gilt sowohl für die gesetzliche als auch für die gewillkürte Erbfolge. Eine Rechtswahl ist bei der Bestimmung des Erbstatuts grundsätzlich unbeachtlich (BGH, Beschl. v. 10.07.2019 - IV ZB 22/18, FamRZ 2019, 1561; BayObLG, Beschl. v. 11.03.1994 - 1Z BR 109/93, BayObLGZ 1994, 40). Eine Rück- oder Weiterverweisung durch die Kollisionsnormen des Heimatrechts (Personalstatut) des Erblassers ist nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB zu beachten (vgl. Süß, ZEV 2000, 486).

Rechtswahl für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen