3/1.2.1 Bedeutung des Erbrechts

Autor: Klose

3/1.2.1 Bedeutung des Erbrechts

Aufgabe des Erbrechts

Die wesentliche Aufgabe des Erbrechts besteht in der Weitergabe des Vermögens. Das in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützte Erbrecht hat die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung mit dem Tod des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern (BVerfG, Beschl. v. 14.12.1994 - 1 BvR 720/90, NJW 1995, 2977). Erst durch das Erbrecht werden das Eigentum und Vermögen über den Tod einer Person hinaus in der Hand der nahen Angehörigen (oder anderer Erben) gesichert. Allein die Möglichkeit, Eigentum und Vermögen in der Familie weiterzugeben, fördert die Bildung, Erhaltung und Vermehrung des Vermögens. Die Sorge für nahe Angehörige kann über den (eigenen) Tod hinaus wirken und so helfen, den weiteren Lebensweg der Hinterbliebenen zu erleichtern.

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