3/1.2.5 Grundbegriffe im Erbrecht

Autor: Klose

3/1.2.5.1 Erbfall und Erblasser; Todeszeitpunkt

Legaldefinitionen

Das Erbrecht knüpft an den Tod eines Menschen an. Dementsprechend lautet § 1922 BGB in Absatz 1: "Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über." Selten sind in einer gesetzlichen Vorschrift gleich drei Legaldefinitionen enthalten, wie es hier der Fall ist.

Erbfall

Erbfall ist nur der Tod eines Menschen, also einer natürlichen Person. Beerbt werden können nur Menschen, nicht aber juristische Personen. Da der Erbfall mit dem Tod eines Menschen eintritt, bestehen zu dessen Lebzeiten grundsätzlich keine erbrechtlichen Ansprüche hinsichtlich seines Vermögens.

Todeszeitpunkt