3/4.4 Verwahrung und Eröffnung gemeinschaftlicher Testamente

Autor: Zander

3/4.4.1 Verwahrung

Bei der besonderen amtlichen Verwahrung gemeinschaftlicher Testamente ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber Einzeltestamenten. Das gemeinschaftliche öffentliche Testament ist vom Notar zwingend in die besondere amtliche Verwahrung zu geben (§ 34 Abs. 1 Satz 4 BeurkG), während es beim eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament den Ehegatten/Lebenspartnern freisteht, ob sie das Testament beim Amtsgericht verwahren lassen wollen (§ 2248 BGB). Ein Ausschluss der besonderen amtlichen Verwahrung nach § 34 Abs. 2 BeurkG, der dazu führt, dass die Urkunde in der Verwahrung des Notars verbleibt (§ 34 Abs. 3 BeurkG), ist nur beim Erbvertrag möglich.

Jeder Erblasser erhält einen eigenen Hinterlegungsschein über das in Verwahrung genommene gemeinschaftliche öffentliche Testament (§ 346 Abs. 3 zweiter Halbsatz FamFG).

Einsichtnahme

Die Einsichtnahme in das amtlich verwahrte gemeinschaftliche Testament kann zu Lebzeiten der Ehegatten/Lebenspartner nur durch diese, aber jederzeit und von jedem einzeln erfolgen. Anderen Personen, auch den für einen Ehegatten/Lebenspartner bestellten Betreuer, ist die Einsichtnahme nicht gestattet (LG Passau, Beschl. v. 08.11.2005 - 2 T 207/05, MittBayNot 2006, 167).

Widerruf durch Rücknahme aus amtlicher Verwahrung