| Autor: Zander |
Bei der besonderen amtlichen Verwahrung gemeinschaftlicher Testamente ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber Einzeltestamenten. Das gemeinschaftliche öffentliche Testament ist vom Notar zwingend in die besondere amtliche Verwahrung zu geben (§
Jeder Erblasser erhält einen eigenen Hinterlegungsschein über das in Verwahrung genommene gemeinschaftliche öffentliche Testament (§
Die Einsichtnahme in das amtlich verwahrte gemeinschaftliche Testament kann zu Lebzeiten der Ehegatten/Lebenspartner nur durch diese, aber jederzeit und von jedem einzeln erfolgen. Anderen Personen, auch den für einen Ehegatten/Lebenspartner bestellten Betreuer, ist die Einsichtnahme nicht gestattet (LG Passau, Beschl. v. 08.11.2005 -
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