Autor: Zander |
Zu Lebzeiten beider Ehegatten/Lebenspartner tritt zwar noch keine Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügungen ein. Jedoch kann ein Ehegatte/Lebenspartner seine wechselbezüglichen Verfügungen einseitig nur in der für den Rücktritt vom Erbvertrag vorgeschriebenen Form, also notariell beurkundet, widerrufen (§ 2271 Abs. 1 Satz 1, § 2296 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Widerrufserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit dem Zugang bei dem anderen Ehegatten/Lebenspartner wirksam wird (§ 2296 Abs. 2 Satz 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen durch eine einseitige neue Verfügung von Todes wegen oder durch ein Widerrufstestament ist nicht möglich (§ 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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