3/4.9 Einheits- und Trennungslösung

Autor: Zander

3/4.9.1 Begriff und Bedeutung

Ausgangslage

In der überwiegenden Zahl gemeinschaftlicher Testamente setzen sich die Ehegatten/Lebenspartner gegenseitig zu Erben ein. Meistens beschränken sie sich nicht hierauf, sondern treffen weitergehende Regelungen für den Tod des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners. Häufig werden die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt; wenn solche nicht vorhanden sind, werden auch Kinder der Ehegatten aus deren früheren Ehen oder andere Verwandte eingesetzt. Für solche Erbeinsetzungen, die nach dem Tod des Überlebenden wirksam werden sollen, bestehen drei grundsätzliche Möglichkeiten (Meier-Kraut, NJW 1992, 143):

Die Ehegatten/Lebenspartner können den Überlebenden zum Vorerben des Erstversterbenden berufen und die Dritten - z.B. die gemeinsamen Kinder - einerseits zu Nacherben des Erstversterbenden nach dem Tod des Überlebenden und andererseits zugleich zu Erben des Überlebenden einsetzen. Dabei bleiben die Vermögen der beiden Ehegatten/Lebenspartner rechtlich voneinander getrennt und werden nach dem Tode des Überlebenden in zwei getrennten Erbgängen weitervererbt (Trennungslösung).

Die Ehegatten/Lebenspartner können auch den Überlebenden zum Vollerben des Erstversterbenden einsetzen und die Dritten zu Erben des Überlebenden (sog. Schlusserben).Dann vereinigen sich die beiderseitigen Vermögen in der Hand des Überlebenden und werden geschlossen von diesem weitervererbt ().