3/4.8 Verfügungen unter Lebenden

Autor: Zander

3/4.8.1 Verfügungsfreiheit

Umfang der Verfügungsfreiheit

Durch wechselbezügliche Verfügungen ist der überlebende Ehegatte/Lebenspartner stets nur von Todes wegen gebunden, bleibt aber in vollem Umfang berechtigt, über sein Vermögen unter Lebenden frei zu verfügen. Diese Verfügungsfreiheit erstreckt sich auch auf dasjenige Vermögen, das ihm der Erstverstorbene zugewendet hat, wenn insoweit nicht Beschränkungen durch die Anordnung einer Nacherbfolge oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers bestehen.

Verfügungen, die der überlebende Ehegatte/Lebenspartner unter Lebenden über Gegenstände seines Vermögens vornimmt, sind grundsätzlich auch dann wirksam, wenn dieser hierdurch die Bindung an seine wechselbezüglichen Verfügungen umgehen will und die Erberwartung des darin Bedachten wirtschaftlich beeinträchtigt oder entwertet wird.

3/4.8.2 Schenkungen in Benachteiligungsabsicht

Schutz des Bedachten

Geschützt ist derjenige, der durch wechselbezügliche Verfügungen des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners bindend bedacht ist, vor der Entwertung dieser Rechtsstellung durch Verfügungen, die der Überlebende unter Lebenden vornimmt, im Allgemeinen lediglich im Rahmen der §§ 2287, 2288 BGB, die analoge Anwendung finden (MüKo-BGB/Musielak, 8. Aufl. 2020, § 2271 Rdnr. 47).

Bereicherungsanspruch