3/4.2 Regelungsziele

Autor: Zander

Die Regelung über das gemeinschaftliche Testament im BGB verfolgt im Grundsatz zwei Ziele:

Formprivileg

Zum einen wird den Ehegatten/Lebenspartnern (zwei Personen gleichen Geschlechts, die bis einschließlich 30.09.2017 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, § 1 Satz 1 LPartG) ein gewichtiges Formprivileg eingeräumt, das ihnen erlaubt, ihre Verhältnisse für den Todesfall dem Wesen der Ehe/Lebenspartnerschaft entsprechend durch eine gemeinschaftliche Verfügung zu regeln.

Bindung

Zum anderen wird den Ehegatten/Lebenspartnern durch das gemeinschaftliche Testament ein Mittel an die Hand gegeben, solchen Verfügungen, die ein Erblasser mit Rücksicht auf die Verfügungen des anderen getroffen hat und die daher von ihnen abhängig sind, in der Weise einen bindenden Charakter zu verleihen. So können die Verfügungen sich gegenseitig in ihrer Wirksamkeit bedingen, zu Lebzeiten beider Ehegatten/Lebenspartner ohne das Wissen des anderen nicht geändert und nach dem Tod des anderen grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden (§§ 2270, 2271 BGB).

Lebenspartner