3/4.10 Wiederverheiratungs- und Pflichtteilsklauseln

Autor: Zander

3/4.10.1 Die Wiederverheiratungsklausel

Da es in der Praxis, auch angesichts der steigenden Lebenserwartung, nicht selten vorkommt, dass der überlebende Ehegatte/Lebenspartner erneut heiratet, ist bei der Beratung und Gestaltung im Hinblick auf das gemeinschaftliche Testament auch diese Problematik mit anzusprechen. Die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten würde nämlich unweigerlich dazu führen, dass neben die gemeinschaftlichen Kinder eine weitere pflichtteilsberechtigte Person treten würde (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies hätte eine Schmälerung des Nachlasses für die gemeinsamen Kinder zur Folge.

Einheits- bzw. Trennungslösung

Auch hier wird zu unterscheiden sein zwischen der Einheitslösung und der Trennungslösung. Haben die Beteiligten die Trennungslösung (Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge) vereinbart, ist dadurch bereits ein gewisser Schutz der Schlusserben gegeben. Bei der Trennungslösung kommt hinzu, dass an dem Vermögen des Erstversterbenden keine Pflichtteilsrechte des "neuen" Ehegatten entstehen können. Es ist deshalb stets darauf zu achten, dass die Wiederverheiratungsklausel im Einklang mit dem gewählten Testamentstyp steht.