3/4.5 Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

Autor: Zander

3/4.5.1 Einseitige Verfügungen (einfaches gemeinschaftliches Testament)

Das gemeinschaftliche Testament kann sich in Bestimmungen erschöpfen, die auch in zwei Einzeltestamenten der Ehegatten/Lebenspartner hätten getroffen werden können. Diese letztwilligen Verfügungen der Ehegatten/Lebenspartner, die nicht voneinander abhängig sein und keinerlei erbrechtliche Bindungswirkung entfalten sollen, werden als einseitige Verfügungen bezeichnet. Sie können von jedem Ehegatten/Lebenspartner einseitig sowohl noch zu Lebzeiten des anderen als auch nach dessen Tod frei widerrufen werden. Der Widerruf oder die Abänderung kann durch ein Einzeltestament des jeweiligen Ehegatten/Lebenspartners oder dessen einseitige Verfügung in einem Erbvertrag, aber natürlich auch durch ein gemeinschaftliches Widerrufs- oder Änderungstestament oder durch einen Ehegatten- bzw. Lebenspartnererbvertrag erfolgen..