Autor: Zander |
Beim gemeinschaftlichen Testament tritt die Bindungswirkung nur für wechselbezügliche Verfügungen und - im Gegensatz zum Erbvertrag - erst mit dem Tode des erstversterbenden Ehegatten/Lebenspartners ein. Ab diesem Zeitpunkt kann der überlebende Ehegatte/Lebenspartner seine eigenen wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich nicht mehr frei widerrufen, weil sie erbrechtlich bindend geworden sind (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BGB).
Diese erbrechtliche Bindungswirkung führt dazu, dass spätere einseitige Verfügungen des Überlebenden, soweit sie den durch die wechselbezügliche Verfügung Bedachten rechtlich beeinträchtigen, grundsätzlich nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB analog unwirksam sind (OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.06.1994 - 20 W 108/94, NJW-RR 1995, 265). Dazu gehören die Einsetzung eines anderen Alleinerben oder eines weiteren Miterben, die Beschwerung des Bedachten mit einem Vermächtnis oder einer Auflage oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers.
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