Autor: Zander |
In der überwiegenden Zahl gemeinschaftlicher Testamente setzen sich die Ehegatten/Lebenspartner gegenseitig zu Erben ein. Meistens beschränken sie sich nicht hierauf, sondern treffen weitergehende Regelungen für den Tod des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners. Häufig werden die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt; wenn solche nicht vorhanden sind, werden auch Kinder der Ehegatten aus deren früheren Ehen oder andere Verwandte eingesetzt. Für solche Erbeinsetzungen, die nach dem Tod des Überlebenden wirksam werden sollen, bestehen drei grundsätzliche Möglichkeiten (Meier-Kraut, NJW 1992,
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