3/9.6.4 Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnisse des Nachlassverwalters

Autor: Klose

Rechtsstellung

Der Nachlassverwalter ist nicht wie der Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter des Erben oder der Nachlassgläubiger, sondern ein amtlich bestelltes Organ zur Verwaltung einer fremden Vermögensmasse mit eigener Parteistellung (BayObLG, Beschl. v. 28.06.1976 - BReg. 1 Z 27/76, BayObLGZ 1976, 167). Seine Stellung entspricht der des Insolvenzverwalters.

Aufgaben

Aufgabe des Nachlassverwalters ist es, die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlassvermögen zu begleichen, allerdings nur, soweit der Nachlass hierzu ausreicht (§ 1985 Abs. 2 Satz 2, §§ 1979, 1980 BGB).

Ermittlung und Bewertung des Nachlasses

Der Nachlassverwalter hat zunächst den Nachlass seinem Umfang nach festzustellen. Dazu hat ihm der Erbe auf Verlangen ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und dessen Richtigkeit auf Verlangen an Eides statt zu versichern (§ 260 BGB). Nach §§ 1915, 1802 BGB muss der Verwalter nach Feststellung des aktiven und negativen Nachlasses ein Nachlassverzeichnis erstellen und dem Nachlassgericht vorlegen. Nachlassgläubiger muss er ggf. durch ein Aufgebot nach §§ 1970 ff. BGB ermitteln (BGH, Urt. v. 11.07.1984 - IVa ZR 23/83, FamRZ 1984, 1004; zum Aufgebotsverfahren siehe etwa Fromm, ZEV 2006, 298). Das Nachlassverzeichnis stellt kein Inventar i.S.v. § 1994 BGB dar und muss daher die Formerfordernisse der §§ 2002, 2003 BGB nicht erfüllen.

Überschuldung