3/9.6.2 Voraussetzungen der Anordnung

Autor: Klose

Voraussetzungen

Die Anordnung der Nachlassverwaltung setzt einen zulässigen Antrag eines der Antragsberechtigten an das Nachlassgericht (§ 1981 BGB) sowie eine den Kosten entsprechende Masse (§ 1982 BGB) bzw. die Leistung eines die Verfahrenskosten deckenden Vorschusses durch den Antragsteller voraus (im Einzelnen Gottwald, in: Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2020, § 1981 BGB Rdnr. 3-18 ff.).

Antragsberechtigung

Das Antragsrecht des Erben besteht grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen. Der Erbe braucht seinen Antrag nicht zu begründen, insbesondere ist es nicht erforderlich, dass er die Überschuldung oder die drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses glaubhaft macht oder darlegt. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag soll aber ausnahmsweise fehlen, wenn der Erbe zu erkennen gibt, dass die Nachlassverwaltung lediglich seiner eigenen Bequemlichkeit dienen soll (Sticherling, Rpfleger 2009, 460).

Antragsberechtigt sind folgende Personen:

Alleinerbe