3/9.6.3 Verfahren

Autor: Klose

Zuständigkeit

Die Nachlassverwaltung wird vom Nachlassgericht angeordnet. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG). Funktionell ist grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr. 2 Buchst. c), § 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG).

Antragserfordernis

Im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft, die bei Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses von Amts wegen anzuordnen ist, setzt die Anordnung einer Nachlassverwaltung den Antrag eines berechtigten Beteiligten voraus. Antragsberechtigte sind der Erbe (auch der Erbeserbe) und ein Nachlassgläubiger (§ 1981 Abs. 2 BGB).

Feststellungen des Nachlassgerichts

Das Nachlassgericht hat von Amts wegen die Antragsberechtigung und die Voraussetzungen des § 1981 BGB festzustellen (§ 26 FamFG). Die Anordnung der Nachlassverwaltung erfolgt durch Beschluss (§ 38 FamFG). Beteiligte sind der Antragsteller (§ 7 Abs. 1 FamFG) und der in Aussicht genommene Nachlassverwalter (§ 345 Abs. 4 Nr. 1 FamFG) sowie alle anderen Betroffenen auf deren Antrag (§ 345 Abs. 4 Satz 2, 3 FamFG).

Gerichtsgebühren