Autor: Klose |
Das Amt des Nachlassverwalters endet
mit der Aufhebung der Nachlassverwaltung und Zustellung des entsprechenden Beschlusses an den Nachlassverwalter (§ 40 Abs. 1 FamFG), |
mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder |
mit der Entlassung des Nachlassverwalters durch das Nachlassgericht. |
Gemäß § 1886 BGB, der nach § 1915 Abs. 1, § 1897 BGB auf die Nachlassverwaltung entsprechend anzuwenden ist, hat das Gericht den Nachlassverwalter zu entlassen, wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Nachlassverwalters, das Interesse der Erben oder der Nachlassgläubiger gefährden würde. Ein Verschulden des Nachlassverwalters ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, um eine Entlassung zu rechtfertigen. Es genügt, wenn die Interessen der Erben objektiv gefährdet sind, z.B. wenn der Nachlassverwalter es beharrlich und langandauernd unterlässt, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen oder bei fehlender jährlicher Rechnungslegung (BayObLG, Beschl. v. 18.12.1987 - BReg.
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