3/9.6.1 Grundsätze

Autor: Klose

Haftungsbeschränkung

Die Nachlassverwaltung ist eine Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass (§ 1975 BGB). Sie wird vom Gesetz als Nachlasspflegschaft zum Zweck der Befriedigung der Gläubiger umschrieben und ist damit eine Unterart der Nachlasspflegschaft.

Antrag

Im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft, die die Sicherung des Nachlasses bezweckt und von Amts wegen anzuordnen ist (siehe Teil 3/9.5), setzt die Nachlassverwaltung als Pflegschaft zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger einen Antrag eines der Beteiligten voraus (Gottwald, in: Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2020, § 1975 BGB Rdnr. 2).

Anders als im Nachlassinsolvenzverfahren steht bei der Nachlassverwaltung nicht im Vordergrund, dass der Nachlass überschuldet erscheint (vgl. § 1980 BGB). Vielmehr ist sie für solche Fälle konzipiert, in denen entweder der Erbe die Abwicklung nicht selbst vornehmen oder der Gefahr einer Inanspruchnahme seines Eigenvermögens begegnen will oder ein Nachlassgläubiger einer Gefährdung seiner Anspruchsbefriedigung entgegenwirken will.

Folgen der Nachlassverwaltung