3/9.6.7 Rechtsmittel

Autor: Klose

Statthaftes Rechtsmittel

Das statthafte Rechtsmittel hängt vom Inhalt der Entscheidung und von dem/den Antragsteller/n ab:

Wird der Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung zurückgewiesen, steht (nur) dem Antragsteller die Beschwerde zu (§ 59 Abs. 2 FamFG); mehrere Miterben können die Beschwerde nur gemeinsam einlegen, (§ 2062 BGB; Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1981 Rdnr. 6).

Ist die Nachlassverwaltung auf Antrag des Alleinerben oder aller Miterben angeordnet worden, ist die Beschwerde gegen die Anordnung nicht statthaft (§ 359 Abs. 1 FamFG). Auch ein Testamentsvollstrecker, dem durch die Anordnung der Nachlassverwaltung die Verfügung über den Nachlass entzogen wird, ist nicht beschwerdeberechtigt (Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Aufl. 2014, Rdnr. 1086).

Der Antrag des Erben auf Anordnung der Nachlassverwaltung unterliegt nicht der Gläubigeranfechtung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG.

Ist die Nachlassverwaltung auf Antrag eines Nachlassgläubigers angeordnet worden, steht dem Erben - bei Miterben jedem Erben - sowie dem verwaltenden Testamentsvollstrecker die sofortige Beschwerde zu (§ 359 Abs. 2, §§ 58, 63 FamFG). Diese kann nur darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen der Nachlassverwaltung zur Zeit der Anordnung nicht vorgelegen haben (BayObLG, Beschl. v. 15.02.1966 - BReg. 1b Z 133/65, BayObLGZ 1966, 75). Kein Beschwerderecht haben die übrigen Nachlassgläubiger.