Autor: Klose |
Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen (§ 1987 BGB). Zusätzlich kann der Nachlassverwalter die Erstattung seiner Aufwendungen verlangen (§§ 1915, 1835 BGB). Dazu gehören u.a. Reise-, Porto- und Telefonkosten sowie Kosten für die Beschaffung von Urkunden, etwa einem Erbschein (vgl. § 2353 BGB). Der Verwalter kann Abschlagszahlungen verlangen, muss hierfür aber den bereits angefallenen Zeitaufwand ermitteln und anmelden (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.03.2007 -
Das Verfahren zur Vergütungsfestsetzung durch das Nachlassgericht richtet sich nach § 168 FamFG. Im Gegensatz zum Nachlasspfleger steht dem Nachlassverwalter damit stets eine Vergütung aus dem Nachlass zu, da er im Gegensatz zum Nachlasspfleger nicht zu einer Übernahme der Verwaltung verpflichtet ist und seine Tätigkeit vor allem im Interesse des Erben liegt (Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1987 Rdnr. 1).
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