5/8.1 Vorweggenommene Erbfolge - Ausgangsüberlegungen

Autor: Grziwotz

Definition

Die vorweggenommene Erbfolge betrifft Rechtsgeschäfte des Erblassers unter Lebenden mit seinen zukünftigen Erben. Darunter versteht man die Übertragung des Vermögens oder eines wesentlichen Teils davon durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger (BGH, Urt. v. 30.01.1991 - IV ZR 299/89, BGHZ 113, 310, 313; BGH, Urt. v. 27.01.2010 - IV ZR 91/09, NJW 2010, 3023). Es handelt sich also nicht um Verfügungen des Erblassers von Todes wegen, sondern um Rechtsgeschäfte unter Lebenden mit zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Gesetzliche Erwähnung

Während das Erbrecht gesetzlich geregelt ist, wird die vorweggenommene Erbfolge vom Gesetzgeber nicht definiert und lediglich gelegentlich in Gesetzen (vgl. § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2 HöfeO; § 593a Satz 1, § 1374 Abs. 2, § 1477 Abs. 2 Satz 2, § 1478 Abs. 2 Nr. 2 BGB) erwähnt.

Vor- und Nachteile

Vorteile der Vorwegnahme der Erbfolge können sich sowohl für den begünstigten zukünftigen Erben als auch für den Erblasser ergeben. Die lebzeitige Gestaltung ist für beide Vertragsparteien aber auch mit Nachteilen und Risiken verbunden.

Vorteile für die Erben

Werden einzelne Erben durch Maßnahmen einer vorweggenommenen Erbfolge begünstigt, erhalten sie bereits vor dem Erbfall Vermögen, das ihnen sonst erst mit dem Erbfall zukommen würde. Für sie hat dies folgende Vorteile: