Autor: Grziwotz |
Bei Erbstreitigkeiten, insbesondere bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch einseitige Kinder eines Partners, aber auch durch gemeinschaftliche Kinder gegenüber dem überlebenden Elternteil (§ 2325 BGB), stellt sich regelmäßig die Frage, wie Zuwendungen unter Eheleuten bzw. Lebenspartnern oder unter Lebensgefährten zu behandeln sind.
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen den sogenannten unbenannten (ehe-, lebenspartnerschafts- bzw. lebensgemeinschaftsbedingten) Zuwendungen und den echten Schenkungen.
Zuwendungen unter Eheleuten/Lebenspartnern ohne ausdrückliche Gegenleistung werden von Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 17.01.1990 -
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