Autor: Löbe |
Tarifvergünstigung und Freibetrag |
Neben der vorweggenommenen Erbfolge durch unentgeltliche Übertragung im Wege der Schenkung eines Betriebs oder von Unternehmensanteilen wird oftmals eine Veräußerung des betrieblichen Vermögens und damit eine entgeltliche bzw. teilentgeltliche Übertragung an die potentiellen Erben (oder auch an Fremde) in Erwägung gezogen.
Dabei spielen die besonderen Steuervergünstigungen der §§ 16 und 34 EStG eine besondere Rolle. Als Folge des grundsätzlich progressiven Einkommensteuertarifs gem. § 32a EStG sieht § 34 EStG eine Tarifermäßigung für sogenannte außerordentliche Einkünfte vor. Dabei kann der Steuerpflichtige entweder die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG beanspruchen, oder es kommt - auf entsprechenden Antrag und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - der sogenannte ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG zur Anwendung.
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