8/8.5 Entgeltliche Übertragung des Einzelunternehmens

Autor: Löbe

Ist nach den vorstehenden Grundsätzen eine entgeltliche Übertragung des Einzelunternehmens anzunehmen, ergeben sich die nachfolgend dargestellten ertragsteuerlichen Konsequenzen.

8/8.5.1 Betriebsveräußerung und/oder Betriebsaufgabe

Steuervergünstigungen

Bei der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe durch eine natürliche Person stehen folgende Steuervergünstigungen im Mittelpunkt des Interesses des Betriebsübergebers:

§ 16 Abs. 4 EStG

Freibetrag von maximal 45.000 Euro mit Abschmelzung ab 136.000 Euro. Ein Freibetrag entfällt infolgedessen, wenn der Veräußerungsgewinn den Betrag von 181.000 Euro erreicht bzw. übersteigt, so dass ein Freibetrag bei einem Veräußerungsgewinn ab 181.000 Euro nicht mehr in Betracht kommt.

§ 34 Abs. 3 EStG

Tarifermäßigung bis zu einem Veräußerungsgewinn von 5 Mio. Euro (ermäßigter Steuersatz i.H.v. 56 % des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes, mindestens aber 15 %)

§ 34 Abs. 1 EStG

Fünftelregelung, die grundsätzlich ohne Antrag für alle außerordentlichen Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG gilt

Gewerbesteuer

Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns