Autor: Löbe |
Ist nach den vorstehenden Grundsätzen eine entgeltliche Übertragung des Einzelunternehmens anzunehmen, ergeben sich die nachfolgend dargestellten ertragsteuerlichen Konsequenzen.
Bei der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe durch eine natürliche Person stehen folgende Steuervergünstigungen im Mittelpunkt des Interesses des Betriebsübergebers:
Freibetrag von maximal 45.000 Euro mit Abschmelzung ab 136.000 Euro. Ein Freibetrag entfällt infolgedessen, wenn der Veräußerungsgewinn den Betrag von 181.000 Euro erreicht bzw. übersteigt, so dass ein Freibetrag bei einem Veräußerungsgewinn ab 181.000 Euro nicht mehr in Betracht kommt. | |
Tarifermäßigung bis zu einem Veräußerungsgewinn von 5 Mio. Euro (ermäßigter Steuersatz i.H.v. 56 % des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes, mindestens aber 15 %) | |
Fünftelregelung, die grundsätzlich ohne Antrag für alle außerordentlichen Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG gilt | |
Gewerbesteuer | Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns |
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