8/8.6 Wahlrecht bei Veräußerung gegen Leibrente

Autor: Löbe

Übertragen Eltern den Kindern ertragbringendes und existenzsicherndes Vermögen (z.B. einen Gewerbebetrieb) gegen eine Leibrente, so ist im Regelfall anzunehmen, dass Leistung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen werden. Vielmehr wird widerlegbar vermutet, dass die Rente unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist und insoweit familiären - außerbetrieblichen - Charakter hat (BMF-Schreiben v. 11.03.2010 - IV C 3 - S 2221/09/10004, BStBl I, 227 Rdnr. 5; vgl. auch Teil 8/4.3). Die für eine private Versorgungsrente sprechende - widerlegbare - Vermutung besteht dann nicht, wenn die übertragenen Vermögenswerte einerseits und die Rentenverpflichtung (zuzüglich etwaiger weiterer Gegenleistungen) andererseits einander gleichwertig sind. Voraussetzung für eine (entgeltliche) Veräußerungs-/Erwerbsrente ist, dass die Vertragsbeteiligten subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen sind.

Wahlrecht

Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil auf Rentenbasis unter fremdüblichen Bedingungen veräußert, gewähren Rechtsprechung und Finanzverwaltung ein Wahlrecht. Nach R 16 Abs. 11 EStR 2012 kommt in Betracht

entweder die (§§ und ) mit Ertragsanteilsbesteuerung der Rentenzahlungen