Autor: Löbe |
Übertragen Eltern den Kindern ertragbringendes und existenzsicherndes Vermögen (z.B. einen Gewerbebetrieb) gegen eine Leibrente, so ist im Regelfall anzunehmen, dass Leistung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen werden. Vielmehr wird widerlegbar vermutet, dass die Rente unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist und insoweit familiären - außerbetrieblichen - Charakter hat (BMF-Schreiben v. 11.03.2010 -
Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil auf Rentenbasis unter fremdüblichen Bedingungen veräußert, gewähren Rechtsprechung und Finanzverwaltung ein Wahlrecht. Nach R 16 Abs. 11
entweder die (§§ und ) mit Ertragsanteilsbesteuerung der Rentenzahlungen |
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