8/8.7 Fortführung/Bildung von Rücklagen nach § 6b EStG

Autor: Löbe

Alternativen

Im Rahmen der Veräußerung des Betriebs oder Teilbetriebs kann der Veräußerer entweder eine vorhandene §-6b-Rücklage (Altrücklage) fortführen und/oder von § 6b EStG erneut Gebrauch machen (Neurücklage), soweit der Veräußerungsgewinn auf begünstigte Wirtschaftsgüter entfällt. Wird eine bestehende Rücklage bei Betriebsveräußerung aufgelöst, dann ist der daraus entstehende Gewinn Teil des tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns (vgl. R 6b.2 Abs. 10 Satz 5 EStR 2012).

Neubildung

Die Rücklage nach § 6b EStG kann auch mit dem Ziel gebildet werden, die (sofortige) Versteuerung stiller Reserven, die bei der Veräußerung eines Betriebs oder des Anteils eines Mitgesellschafters aufgedeckt werden, zu vermeiden (BFH, Urt. v. 25.07.1979 - I R 175/76, BStBl II 1980, 43). Bei Bildung einer Neurücklage entfällt die Tarifvergünstigung für den restlichen Teil des Veräußerungsgewinns. Eine spätere Auflösung der Rücklage führt zu nachträglichen (nicht begünstigten) Einkünften aus Gewerbebetrieb (Schmidt/Wacker, EStG, 40. Aufl. 2021, § 16 Rdnr. 91).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG für Gewinne aus (Kapitalgesellschafts-)Anteilsveräußerungen, die aufgrund des Teileinkünfteverfahrens ohnehin nicht zu den außerordentlichen Einkünften gehören.

Fortführung