Autor: Löbe |
In vielen Fällen scheitert die Anwendung der Steuervergünstigungen nach den §§ 16 und 34 EStG daran, dass der Veräußerer die Voraussetzungen dafür (noch) nicht erfüllt:
Entweder ist die erforderliche Altersgrenze von 55 Jahren noch nicht erreicht, |
oder der Veräußerer hat die Vergünstigung gem. § 16 Abs. 4 EStG nach dem 31.12.1995 bzw. gem. § 34 Abs. 3 EStG nach dem 31.12.2000 bereits einmal beansprucht. |
Daneben können die Fälle treten, in denen der Veräußerungsgewinn den Maximalbetrag von 5 Mio. Euro nach § 34 Abs. 3 EStG deutlich übersteigt, so dass der Veräußerungsgewinn der vollen einkommensteuerlichen Tarifbelastung unterliegt.
In den vorgenannten Fällen ist Ziel der Gestaltung, durch entsprechende Umstrukturierungen vor der Veräußerung den Bereich des Personenunternehmens zu verlassen und in den Bereich der Kapitalgesellschaft zu wechseln, um in den Genuss des Teileinkünfteverfahrens oder sogar der Steuerbefreiung nach §
das Einzelunternehmen (bzw. einen Mitunternehmeranteil) zunächst nach § |
und dann in einem zweiten Schritt die hierfür erhaltenen Anteile unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zu veräußern. |
In diesem Zusammenhang ist jedoch zunächst Folgendes zu beachten:
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